Ratgeber · 22. Oktober 2026

OLG Hamm: Wann ein Verkehrsleiter für Lenkzeitverstöße der Fahrer einstehen muss

Ein Verkehrsleiter soll 12.000 € zahlen, weil Fahrer Lenk- und Ruhezeiten nicht eingehalten haben. Das Oberlandesgericht Hamm hebt das Urteil auf – und erklärt dabei sehr genau, wann ein Verkehrsleiter überhaupt persönlich für solche Verstöße verantwortlich ist und was dann von ihm erwartet wird.

Der Fall

Das Amtsgericht Detmold hatte den Betroffenen am 28.06.2023 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Fahrpersonalgesetz zu einer Geldbuße von 12.000 € verurteilt. Es sah ihn als „Verkehrsleiter und Geschäftsführer“ einer GmbH & Co. KG und damit als Unternehmer. Woher die Geschäftsführerstellung stammen sollte, blieb offen; sie widersprach sogar der Handelsregisterauskunft in der Akte.

Das OLG Hamm hob das Urteil mit Beschluss vom 19.03.2024 (III-4 ORbs 334/23) auf und verwies die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück. Die Feststellungen reichten weder für die Unternehmereigenschaft noch für die Höhe der Geldbuße. Für die neue Verhandlung gab der Senat ausführliche Hinweise – und die sind für jeden Verkehrsleiter lesenswert.

Wer ist „Unternehmer“ im Fahrpersonalgesetz?

Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 1 und § 8a Abs. 1 FPersG handelt nur der Unternehmer. Das Gesetz definiert den Begriff nicht. Das Gericht greift auf § 3 PBefG zurück: Unternehmer ist, wer den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreibt – wer also die Fahrzeuge einsetzt, Verträge schließt, Personal einstellt und jederzeit kontrollieren kann. Wichtige Anhaltspunkte sind Handelsregister, Gewerbeanmeldung und CEMT-Genehmigung.

Bei einer GmbH & Co. KG kommt eine Person in diese Rolle nur über § 9 OWiG hinein: als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (Abs. 1), als Beauftragter, der den Betrieb ganz oder teilweise leitet (Abs. 2 Nr. 1), oder als jemand, der ausdrücklich beauftragt ist, in eigener Verantwortung Aufgaben des Betriebsinhabers wahrzunehmen (Abs. 2 Nr. 2).

Die Bezeichnung „Verkehrsleiter“ reicht nicht

Der Kernsatz des Beschlusses: Dass jemand die Pflichten aus dem Fahrpersonalgesetz als „Verkehrsleiter“ tatsächlich wahrnimmt, genügt für eine Verantwortlichkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG nicht. Nötig ist ein Auftrag, der ausdrücklich und unter Hinweis auf die Verantwortung für die Überwachung des Fahrpersonals erteilt wurde. Der Verkehrsleiter muss diese Pflichten selbständig und mit eigener Entscheidungsfreiheit erfüllen können – also von sich aus, ohne Weisung des Inhabers, die nötigen Maßnahmen ergreifen dürfen.

Ob es einen solchen Auftrag gab, muss das Gericht konkret feststellen, notfalls durch die Vernehmung von Mitarbeitern. Eine Rolle auf dem Papier oder eine Annahme im Urteil genügt nicht.

Was dann von Ihnen erwartet wird

Vorgeworfen wird dem Unternehmer kein einzelner Lenkzeitverstoß, sondern ein Unterlassen: dass er nicht dafür sorgt, dass die Sozialvorschriften eingehalten werden. Das Gericht nennt, wovon das Amtsgericht ausgehen soll. Der Unternehmer – und damit auch ein entsprechend beauftragter Verkehrsleiter – muss

  • das Fahrpersonal in regelmäßigen Abständen auf die maßgeblichen Lenk- und Ruhezeiten hinweisen,
  • wöchentlich die Aufzeichnungen der Kontrollgeräte überprüfen (im Beschluss noch „Schaublätter“),
  • die Fahrten so disponieren, dass die Zeiten unter Berücksichtigung von Strecke, An- und Abfahrt sowie Be- und Entladung einzuhalten sind.

Anschließend ist zu prüfen, ob die festgestellten Verstöße der Fahrer ursächlich auf fehlende oder unzulängliche Belehrung und Überwachung zurückgehen. Ob der einzelne Fahrer schuldhaft gehandelt hat, spielt dafür keine Rolle – es genügt, dass die Verstöße objektiv vorliegen. Weil es um ein einheitliches Unterlassen geht, ist in der Regel nur ein Verstoß anzunehmen und nur eine Geldbuße festzusetzen.

Zur Höhe: Wird der Bußgeldrahmen nahezu ausgeschöpft, muss das Urteil die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen feststellen. Macht er keine Angaben, darf das Gericht schätzen – etwa nach dem üblichen Gehalt eines Geschäftsführers oder Verkehrsleiters in einem Betrieb dieser Größe.

Was das für externe Verkehrsleiter bedeutet

Ihr Vertrag entscheidet mit. Externe Verkehrsleiter brauchen ohnehin einen Vertrag, der ihre Aufgaben festlegt (Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1071/2009). Steht darin, dass Sie die Überwachung des Fahrpersonals in eigener Verantwortung übernehmen, kann das der „ausdrückliche Auftrag“ im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG sein. Es lohnt sich, den eigenen Vertrag daraufhin zu lesen – und bei Unklarheiten rechtlich prüfen zu lassen.

Wer die Aufgabe hat, braucht den Nachweis. Der Beschluss beschreibt ziemlich genau, worauf ein Gericht schaut: Wurde belehrt? Wurden die Daten regelmäßig ausgewertet? Wurde so geplant, dass die Zeiten einzuhalten waren? Wurde auf Verstöße reagiert? Wer das mit Datum belegen kann, hat im Bußgeldverfahren eine andere Ausgangslage als jemand, der nur sagen kann, er habe sich gekümmert.

Und die Erlaubnisbehörde? Dieser Beschluss betrifft nur das Bußgeldverfahren. Unabhängig davon verlangt das Güterkraftverkehrsrecht, dass der Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeit tatsächlich und dauerhaft leitet. Auch dafür gilt: Was nicht dokumentiert ist, lässt sich schwer zeigen.

Checkliste für die Praxis

  • Vertrag lesen: Welche Aufgaben sind Ihnen ausdrücklich übertragen, mit welchen Befugnissen?
  • Fahrer regelmäßig zu Lenk- und Ruhezeiten unterweisen – mit Datum, Inhalt und Unterschrift.
  • Fahrerkarten und Massenspeicher fristgerecht auslesen, auswerten und die Auswertung festhalten.
  • Jeden Verstoß mit dem Fahrer besprechen, belehren und die Maßnahme dokumentieren.
  • Bei der Disposition auf realistische Touren achten – und Einwände schriftlich festhalten.
  • Eigene Entscheidungen und Weisungen an den Betrieb datiert dokumentieren.

So hilft Leitplanke

Leitplanke ist für externe Verkehrsleiter gebaut und hält genau diese Punkte fest: Unterweisungen und Ihre Anweisung an den Betrieb mit Kenntnisnahme und Unterschrift, Fristen für das Auslesen von Fahrerkarte und Massenspeicher, Lenkzeit-Verstöße mit Maßnahme sowie jede Freigabe und Weisung im Entscheidungsjournal. Auf Knopfdruck entsteht daraus die Nachweismappe. Lenk- und Ruhezeiten wertet Leitplanke nicht selbst aus – das bleibt bei Ihrer Tachografen-Software.

Demo ansehen

Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2024 – III-4 ORbs 334/23 (Vorinstanz: AG Detmold, Urteil vom 28.06.2023), Volltext bei NRWE. Am selben Tag hat derselbe Senat in einem Parallelverfahren (III-4 ORbs 31/24, Geldbuße 25.000 €) inhaltlich gleich entschieden.

Dieser Artikel gibt allgemeine Informationen zur Rechtsprechung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 22. Oktober 2026.